Heimat- und Geschichtsverein Neu-Anspach e.V.
Heimat- und Geschichtsverein Neu-Anspach e.V.

Satzung des Heimat- und Geschichtsvereins e.V. Neu-Anspach

in der Fassung vom 14. März 2019, gändert am 6. Oktober 2021

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein ist eine Körperschaft und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung. Der Verein führt den Namen "Heimat-und Geschichtsverein Neu-Anspach e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Anspach.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Aufbau, Unterstützung und auch  Herausgabe von Informationsdiensten, sowie Durchführung von heimatverbundenen Projekten, Veranstaltungen, Ausstellungen und Durchführung von Exkursionen. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Dieser beschließt über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

 

Stimmrecht haben Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar sind Mitglieder. die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Institutionen, Vereinigungen, Behörden sonstige juristische. die die Ziele des Vereins unterstützen. können Mitglieder werden. Die Mitgliederversammlung kann für diesen Mitgliederkreis einen gesonderten Mitgliedsbeitrag festsetzen.

 

Beitragsleistungen, und zwar einmalige wie wiederkehrende unterliegen der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliedschaft endet beim Tod des Mitgliedes, durch schriftliche Kündigung zum Jahresende oder bei Kündigung zum Jahresende oder bei Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger Mahnung. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss bei Verstoß gegen die Vereinssatzung. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand sie einberuft, oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich verlangt.

 

Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand einzuberufen. Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Bei Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Sie muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Einberufen wird durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder. Als schriftliche Benachrichtigung zählen auch Einladungen per E-Mail, sofern das betroffene Mitglied seine E-Mail-Adresse dem Heimat- und Geschichtsverein mitgeteilt hat.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie beschließt Höhe und Fälligkeitstermin des Mitgliedsbeitrages und wählt die Kassenprüfer/innen.

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre.

 

Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet ihn.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden über den Ausschluss von Mitgliedern. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden.

 

Die Mitgliederversammlung bestimmt Inhalt und Form der Arbeit des Vereins. Für bestimmte Aufgaben können Ausschüsse gewählt werden, die der Mitgliederversammlung unterstellt sind und dem Vorstand berichten.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig.

 

Uber Satzungsänderungen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

 

Die gefassten Beschlüsse werden unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt.

Das schriftliche Protokoll wird durch den oder die Schriftführer/in gefertigt und ist von diesem/dieser zu unterzeichnen.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern:

a) der oder dem ersten Vorsitzenden,

b) der oder dem zweiten Vorsitzenden,

c) der oder dem Schriftführer/in,

d) der oder dem Kassenverwalter/in,

e) einem bis vier Beisitzer/innen, einer oder eine der Beisitzer/innen soll den Stadtteil Rod am Berg repräsentieren.

 

Der Vorstand wird gem. § 6 dieser Satzung von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

- Führung der laufenden Geschäfte

- Aufstellung des Tätigkeitsberichtes

- Vertretung des Vereins nach außen.

 

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

Bei Rechtsgeschäften vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein nach außen.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft. Die Mitgliederversammlung bestimmt die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die steuerbegünstigte Körperschaft. Diese juristische Person oder die steuerbegünstigte Körperschaft muß die Mittel gemäß dem in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zweckes verwenden. Vor Auszahlung ist die Bestätigung des für den Empfänger zuständigen Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des Empfängers einzuholen.

 

§ 9 Errichtung

Die Ursprungssatzung wurde am 27. März 1992 beschlossen.

Die Ergänzungen in § 6 Abs. 2 letzter Satz wurden am 19. Februar 2013 beschlossen.

Die Ergänzungen in § 7, Erhöhung der Anzahl der Vorstandsmitglieder auf maximal 8 Mitglieder, wurde am 5. Febr. 2015 beschlossen.

Am 16.3. 2019 wurde der § 10 Datenschutz beschlossen.

Die Satzung wurde am 6. Oktober 2021 gem. den Empfehlungen des Finanzamtes den Erfordernissen der Abgabenordung (Mustersatzung) § 60 angepasst.

 

§ 10 Datenschutz

Der Datenschutz ist in einer separaten Datenschutzverordnung des „Heimat- und Geschichtsvereins Neu-Anspach e.V.“ (im nachfolgenden „HGV“) unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 25. Mai 2018 (DSGVO) geregelt. Diese Datenschutzverordnung wurde am 18. Oktober 2018 vom Vorstand genehmigt und am 23. Oktober 2018 den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.  

 

 

 

Neu-Anspach, den 6. Oktober 2021

Druckversion | Sitemap
© Heinz Henrici HGV-Neu-Anspach e.V.